§ 23 ElWG Recht auf einen Aggregierungsvertrag

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Kundinnen und Kunden, die Strom aus dem Netz entnehmen oder in das Netz einspeisen und deren Verbrauch bzw. Erzeugung pro Viertelstunde über ein intelligentes Messgerät gemessen und ausgelesen wird, haben das Recht, zusätzlich zu ihrem bestehenden Liefer- oder Abnahmevertrag mit einem Aggregator, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, Verträge über die Bündelung von Lasten oder erzeugtem Strom, einschließlich Verträge über Mehr- oder Mindererzeugung bzw. über Mehr- oder Minderverbrauch, (Aggregierungsverträge) zu schließen.
  2. (2)Absatz 2,Für den Abschluss eines Aggregierungsvertrages mit einem unabhängigen Aggregator benötigen Endkundinnen und Endkunden nicht die Zustimmung ihres Lieferanten. Die Zuordnung des betroffenen Zählpunkts zum jeweiligen Aggregator ist durch diesen dem Lieferanten bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Vor Vertragsabschluss hat der Aggregator Kundinnen und Kunden nachweislich über die Vertragsbedingungen zu informieren und insbesondere auch auf die Vorteile sowie Kosten und Risiken eines solchen Vertrages hinzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Der Aggregator hat seinen Endkundinnen und Endkunden mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitraum kostenlos die sie betreffenden Daten über den gelieferten und verkauften Strom zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Schließt eine Endkundin oder ein Endkunde einen Aggregierungsvertrag mit einem unabhängigen Aggregator ab, so ist es dem Lieferanten untersagt, diskriminierende Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorzusehen.
  6. (6)Absatz 6,Den erforderlichen Datenaustausch zwischen Aggregatoren, Lieferanten, Netzbetreibern und anderen Marktteilnehmern hat die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 und 3 in den Sonstigen Marktregeln festzulegen.Den erforderlichen Datenaustausch zwischen Aggregatoren, Lieferanten, Netzbetreibern und anderen Marktteilnehmern hat die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in den Sonstigen Marktregeln festzulegen.
  7. (7)Absatz 7,Die Vertragsbedingungen gemäß Abs. 3 sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Mindestanforderungen an Rechnungen des Aggregators, den Abrechnungszeitraum sowie die Modalitäten der Rechnungslegung festlegen.Die Vertragsbedingungen gemäß Absatz 3, sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Mindestanforderungen an Rechnungen des Aggregators, den Abrechnungszeitraum sowie die Modalitäten der Rechnungslegung festlegen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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