§ 176 ElWG Behörden, Strafbestimmungen und Geldbußen

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen des 15. Teils, ist die Regulierungsbehörde gemäß § 2 E-ControlG, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.Zuständige Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen des 15. Teils, ist die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 2, E-ControlG, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.
  2. (2)Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Zuständige Behörde im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Landesregierung, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.
  3. (3)Absatz 3,Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die Regulierungsbehörde die zuständige Behörde. Die Regulierungsbehörde hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen, die Energiegroßhandelsprodukte mit einer Verbindung zum Inland betreffen, zu gewährleisten. Energiegroßhandelsprodukte weisen, unabhängig vom Sitz der Marktteilnehmer, des Handelsplatzes oder dem Ort des Handelsauftrags, insbesondere dann eine Verbindung zum Inland auf, wenn sie direkt oder indirektFür die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, ist die Regulierungsbehörde die zuständige Behörde. Die Regulierungsbehörde hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen, die Energiegroßhandelsprodukte mit einer Verbindung zum Inland betreffen, zu gewährleisten. Energiegroßhandelsprodukte weisen, unabhängig vom Sitz der Marktteilnehmer, des Handelsplatzes oder dem Ort des Handelsauftrags, insbesondere dann eine Verbindung zum Inland auf, wenn sie direkt oder indirekt
    1. 1.Ziffer einsdie Lieferung, den Transport oder die Speicherung von Energie im Inland betreffen, oder
    2. 2.Ziffer 2Derivate auf Energiegroßhandelsprodukte gemäß Z 1 sind.Derivate auf Energiegroßhandelsprodukte gemäß Ziffer eins, sind.
  4. (4)Absatz 4,Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 177 bis 180 sind von der gemäß § 26 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.Verwaltungsstrafen gemäß den Paragraphen 177 bis 180 sind von der gemäß Paragraph 26, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
  5. (5)Absatz 5,Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 181 bis 183 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.Verwaltungsstrafen gemäß den Paragraphen 181 bis 183 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
  6. (6)Absatz 6,Die Regulierungsbehörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
  7. (7)Absatz 7,Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen.
  8. (8)Absatz 8,Geldbußen gemäß den §§ 184 bis 187 sind vom Kartellgericht zu verhängen.Geldbußen gemäß den Paragraphen 184 bis 187 sind vom Kartellgericht zu verhängen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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