Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der Strafbemessung hat die Regulierungsbehörde unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsDie Schwere und Dauer des Verstoßes;
2.Ziffer 2den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
3.Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
4.Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
5.Ziffer 5den Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
6.Ziffer 6die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde;
7.Ziffer 7frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
8.Ziffer 8nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.
(2)Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 181 und 182 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 181 und 182 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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