Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die auf Grund des ElWOG 2010 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die auf Grund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
(2)Absatz 2,Die Bilanzgruppenverantwortlichen, die als Bilanzgruppenverantwortliche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durch rechtskräftigen Bescheid der Regulierungsbehörde zugelassen waren, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben und sind unverzüglich vom Bilanzgruppenkoordinator in das Register einzutragen. Die zugestellten Genehmigungsbescheide behalten ihre Gültigkeit bis zur Übertragung in das Register.
(3)Absatz 3,Die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren zur Registrierung als Bilanzgruppenverantwortlicher sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen. Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Weiterführung der anhängigen Verfahren sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 14 evident gehaltene Daten dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verfügung zu stellen.Die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren zur Registrierung als Bilanzgruppenverantwortlicher sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen. Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Weiterführung der anhängigen Verfahren sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 14, evident gehaltene Daten dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Der auf Grundlage des ElWOG 2010 und den hierzu erlassenen Ausführungsgesetzen benannte, der jeweiligen Behörde angezeigte und die Tätigkeit berechtigterweise ausübende Bilanzgruppenkoordinator führt diese Tätigkeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fort. Eine Anzeige auf Grundlage des ElWOG 2010 und der hierzu erlassenen Landesausführungsgesetze gilt als Anzeige gemäß § 13 Abs. 1. Die Rechte und Pflichten des Bilanzgruppenkoordinators bestimmen sich ausschließlich nach diesem Bundesgesetz.Der auf Grundlage des ElWOG 2010 und den hierzu erlassenen Ausführungsgesetzen benannte, der jeweiligen Behörde angezeigte und die Tätigkeit berechtigterweise ausübende Bilanzgruppenkoordinator führt diese Tätigkeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fort. Eine Anzeige auf Grundlage des ElWOG 2010 und der hierzu erlassenen Landesausführungsgesetze gilt als Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Die Rechte und Pflichten des Bilanzgruppenkoordinators bestimmen sich ausschließlich nach diesem Bundesgesetz.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 spätestens neun Monate vor deren Außerkrafttreten gemäß § 188 Abs. 2 zu evaluieren. Dabei sind insbesondere die Wirksamkeit des gestützten Preises für die begünstigten Haushalte anhand qualitativer und quantitativer Indikatoren, die Wirtschaftlichkeit insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis des Aufwands zu den tatsächlich erzielten Erleichterungen für die Betroffenen, die Verteilungseffekte insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die unterschiedlichen Kategorien der Anspruchsberechtigten und Versorgungsgebiete, sowie die Wirkung der Maßnahme über den Geltungszeitraum der Maßnahme hinaus zu prüfen und darzustellen. Der Evaluierungsbericht ist zu veröffentlichen und bildet die Grundlage für eine allfällige Verlängerung oder Überarbeitung der §§ 36 bis 40.Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Bestimmungen der Paragraphen 36, bis 40 spätestens neun Monate vor deren Außerkrafttreten gemäß Paragraph 188, Absatz 2, zu evaluieren. Dabei sind insbesondere die Wirksamkeit des gestützten Preises für die begünstigten Haushalte anhand qualitativer und quantitativer Indikatoren, die Wirtschaftlichkeit insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis des Aufwands zu den tatsächlich erzielten Erleichterungen für die Betroffenen, die Verteilungseffekte insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die unterschiedlichen Kategorien der Anspruchsberechtigten und Versorgungsgebiete, sowie die Wirkung der Maßnahme über den Geltungszeitraum der Maßnahme hinaus zu prüfen und darzustellen. Der Evaluierungsbericht ist zu veröffentlichen und bildet die Grundlage für eine allfällige Verlängerung oder Überarbeitung der Paragraphen 36 bis 40,
(6)Absatz 6,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Netzanschlussverhältnisse gemäß § 44 Abs. 1 ElWOG 2010, die die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 erfüllen, gelten als geschlossene Verteilernetze im Sinne des § 121.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Netzanschlussverhältnisse gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ElWOG 2010, die die Voraussetzungen des Paragraph 121, Absatz eins, erfüllen, gelten als geschlossene Verteilernetze im Sinne des Paragraph 121,
(7)Absatz 7,Bis zur erstmaligen Erlassung der Verordnung gemäß § 93 Abs. 1 und der Genehmigung ergänzender Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 sind die gemäß § 47 ElWOG 2010 genehmigten Allgemeinen Bedingungen weiter anwendbar.Bis zur erstmaligen Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 93, Absatz eins und der Genehmigung ergänzender Bestimmungen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, sind die gemäß Paragraph 47, ElWOG 2010 genehmigten Allgemeinen Bedingungen weiter anwendbar.
(8)Absatz 8,Die §§ 134 bis 138 sind erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden.Die Paragraphen 134 bis 138 sind erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden.
(9)Absatz 9,Für die erstmalige Durchführung der Systemanalyse gemäß § 143 gelten folgende Fristen:Für die erstmalige Durchführung der Systemanalyse gemäß Paragraph 143, gelten folgende Fristen:
1.Ziffer einsDer Entwurf einer Methode sowie die Art der notwendigen Eingangsdaten und Annahmen für Szenarien gemäß § 143 Abs. 3 sind binnen drei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen.Der Entwurf einer Methode sowie die Art der notwendigen Eingangsdaten und Annahmen für Szenarien gemäß Paragraph 143, Absatz 3, sind binnen drei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
2.Ziffer 2Der Entwurf für sämtliche in der Methode festgelegten sowie technisch sinnvollen Eingangsdaten bzw. Annahmen für Szenarien nach § 143 Abs. 4 ist binnen drei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Regulierungsbehörde einzureichen.Der Entwurf für sämtliche in der Methode festgelegten sowie technisch sinnvollen Eingangsdaten bzw. Annahmen für Szenarien nach Paragraph 143, Absatz 4, ist binnen drei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Regulierungsbehörde einzureichen.
3.Ziffer 3Die Systemanalyse ist bis 1. Dezember 2026 fertigzustellen.
(10)Absatz 10,Auf Verfahren betreffend strafbare Handlungen und Unterlassungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des ElWOG 2010 in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
(11)Absatz 11,Wird in anderen Bundesgesetzen auf das ElWOG 2010 oder auf eine spezifische Bestimmung des ElWOG 2010, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, verwiesen, so ist dieser Verweis als ein Verweis auf dieses Bundesgesetz bzw. auf die entsprechende neue Bestimmung zu verstehen.
(12)Absatz 12,(Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerkevertragswerk 1988 bleiben, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind, durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt. Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen der genannten Verträge geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche gemäß Anlage I aufzunehmen.(Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerkevertragswerk 1988 bleiben, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind, durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt. Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen der genannten Verträge geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche gemäß Anlage römisch eins aufzunehmen.
(13)Absatz 13,Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben aufrecht.
(14)Absatz 14,Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verträgen bedarf die Änderung vom vertraglich vereinbarten Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte auf das gesetzliche Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte einer Mitteilung gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz. Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, der Änderung binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs gilt § 21 Abs. 4. Eine Rückwirkung des gesetzlichen Rechts auf Änderungen der Entgelte gemäß § 21 auf Entgeltänderungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, ist ausgeschlossen. Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig waren, werden durch § 21 nicht berührt.Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verträgen bedarf die Änderung vom vertraglich vereinbarten Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte auf das gesetzliche Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte einer Mitteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz. Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, der Änderung binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs gilt Paragraph 21, Absatz 4, Eine Rückwirkung des gesetzlichen Rechts auf Änderungen der Entgelte gemäß Paragraph 21, auf Entgeltänderungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, ist ausgeschlossen. Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig waren, werden durch Paragraph 21, nicht berührt.
(15)Absatz 15,Änderungen von Entgelten, die von Lieferanten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen wurden und die – ganz oder teilweise – Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils in einem Verbandsklageverfahren oder – ganz oder teilweise – Gegenstand eines rechtswirksamen Vergleiches zwischen einem Lieferanten und einem klagebefugten Verband nach § 29 KSchG oder §§ 2, 3 Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG), BGBl. I Nr. 85/2024, waren, sowie auf derartigen Änderungen beruhende Entgeltänderungen, können von klagebefugten Verbänden nach § 29 KSchG oder §§ 2, 3 QEG nicht mehr klageweise aufgegriffen werden. Darüber hinaus ist eine Qualifizierte Einrichtung gemäß § 2 QEG nur in Bezug auf jene Änderungen von Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelten klagslegitimiert, die von Lieferanten nach ihrer Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung vorgenommen wurden. Bereits abgeschlossene Vergleiche bleiben durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unberührt.Änderungen von Entgelten, die von Lieferanten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen wurden und die – ganz oder teilweise – Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils in einem Verbandsklageverfahren oder – ganz oder teilweise – Gegenstand eines rechtswirksamen Vergleiches zwischen einem Lieferanten und einem klagebefugten Verband nach Paragraph 29, KSchG oder Paragraphen 2, 3, Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, waren, sowie auf derartigen Änderungen beruhende Entgeltänderungen, können von klagebefugten Verbänden nach Paragraph 29, KSchG oder Paragraphen 2,, 3 QEG nicht mehr klageweise aufgegriffen werden. Darüber hinaus ist eine Qualifizierte Einrichtung gemäß Paragraph 2, QEG nur in Bezug auf jene Änderungen von Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelten klagslegitimiert, die von Lieferanten nach ihrer Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung vorgenommen wurden. Bereits abgeschlossene Vergleiche bleiben durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unberührt.
(16)Absatz 16,Die Unangemessenheit oder Unwirksamkeit von Entgeltänderungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen wurden, kann nur innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem angekündigten Datum der Entgeltänderung geltend gemacht werden.
(17)Absatz 17,Die aufgrund des ElWOG 2010 vor Inkrafttreten der §§ 65 bis 72 errichteten gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften sind ohne Zutun der teilnehmenden Netzbenutzer in die Regelungen der oben genannten Bestimmungen überzuführen.Die aufgrund des ElWOG 2010 vor Inkrafttreten der Paragraphen 65, bis 72 errichteten gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften sind ohne Zutun der teilnehmenden Netzbenutzer in die Regelungen der oben genannten Bestimmungen überzuführen.
(18)Absatz 18,Anlagen die bereits auf Grundlage des ElWOG 2010 und der hierzu erlassenen Landesausführungsgesetze mit Bescheid als hocheffiziente KWK-Anlage benannt wurden und die ihre Nachweise der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK bereits auf Basis der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 nachweisen, gelten weiterhin als hocheffiziente KWK gemäß diesem Bundesgesetz.
(19)Absatz 19,Soweit auf einer Starkstromleitung, die die Staatsgrenze gegenüber einem Drittstaat überschreitet, ein marktorientiertes Verfahren zur Kapazitätszuteilung betrieben wird, sind Energielieferungen, die ausschließlich der Erfüllung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Drittstaat dienen, von dem Verfahren zur Kapazitätszuteilung ausgenommen, soweit diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind und die Energielieferung 10% der technisch verfügbaren Kapazität der Leitung nicht übersteigt.
(20)Absatz 20,Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandverträge, Dienstbarkeiten sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge, die unter das Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, fallen, gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des UmgrStG mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandverträge, Dienstbarkeiten sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge, die unter das Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, fallen, gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des UmgrStG mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.
(21)Absatz 21,Auf Messgeräte, die gemäß § 1 Abs. 6 Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung, BGBl. II Nr. 138/2012 konfiguriert wurden, ist § 54 Abs. 2 letzter Satz sechs Monate nach der Kundmachung dieses Bundesgesetz anwendbar.Auf Messgeräte, die gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2012, konfiguriert wurden, ist Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz sechs Monate nach der Kundmachung dieses Bundesgesetz anwendbar.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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