Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine gemäß österreichischem Recht errichtete juristische Person ist auf ihren Antrag mit Bescheid als Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Kriterien auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und sie nicht mehr als 20 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch unentgeltliche finanzielle Zuwendungen von Unternehmen wie Spenden und Schenkungen bezieht.Eine gemäß österreichischem Recht errichtete juristische Person ist auf ihren Antrag mit Bescheid als Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Kriterien auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und sie nicht mehr als 20 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch unentgeltliche finanzielle Zuwendungen von Unternehmen wie Spenden und Schenkungen bezieht.
(2)Absatz 2,Über die Anerkennung hat der Bundeskartellanwalt zu entscheiden.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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