Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Notifikation und Berichtspflichten der Aufsichtsbehörde
(1)Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt hat der Europäischen Kommission ein Verzeichnis aller zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen Qualifizierten Einrichtungen, das deren Namen, Satzungszweck und Adresse enthält, zu notifizieren.
(2)Absatz 2,Änderungen an diesem Verzeichnis sind der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Der Bundeskartellanwalt hat weiters der Europäischen Kommission bis zum 26. Juni 2027 und danach jährlich die folgenden Informationen zu übermitteln:
1.Ziffer einsAnzahl und Art der Verbandsklageverfahren, die von österreichischen Gerichten abgeschlossen wurden;
2.Ziffer 2Art der Verstöße und allgemeine Angaben zu den Verfahrensparteien, insbesondere ob es sich um eine öffentliche Stelle handelt und in welcher Branche der beklagte Unternehmer tätig ist und
3.Ziffer 3Ergebnisse dieser Verbandsklagen.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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