Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde Änderungen ihres Namens, ihrer Adresse, ihres Satzungszwecks sowie alle Änderungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 und bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 2 zusätzlich jene gemäß § 2 Abs. 1 betreffen, ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde Änderungen ihres Namens, ihrer Adresse, ihres Satzungszwecks sowie alle Änderungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß Paragraph 2, zusätzlich jene gemäß Paragraph 2, Absatz eins, betreffen, ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich ihren Tätigkeitsbericht (§ 8) zu übermitteln.Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich ihren Tätigkeitsbericht (Paragraph 8,) zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufforderung der Aufsichtsbehörde zu entsprechen und über deren Verlangen alle abverlangten Informationen zu erteilen.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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