§ 10 QEG Berichtspflichten der Qualifizierten Einrichtungen

QEG - Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde Änderungen ihres Namens, ihrer Adresse, ihres Satzungszwecks sowie alle Änderungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 und bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 2 zusätzlich jene gemäß § 2 Abs. 1 betreffen, ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde Änderungen ihres Namens, ihrer Adresse, ihres Satzungszwecks sowie alle Änderungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß Paragraph 2, zusätzlich jene gemäß Paragraph 2, Absatz eins, betreffen, ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich ihren Tätigkeitsbericht (§ 8) zu übermitteln.Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich ihren Tätigkeitsbericht (Paragraph 8,) zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufforderung der Aufsichtsbehörde zu entsprechen und über deren Verlangen alle abverlangten Informationen zu erteilen.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 QEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 QEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 QEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 QEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 QEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 QEG
§ 11 QEG