§ 7 QEG Pflichten der Qualifizierten Einrichtungen

QEG - Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Allgemeine Informationsverpflichtungen
  1. (1)Absatz eins,Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, sind verpflichtet, eine aktualisierte Website zu unterhalten. Sie haben auf dieser Website, sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsihre Satzung und gegebenenfalls ihren Anerkennungsbescheid,
    2. 2.Ziffer 2ihre Kontaktdaten, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse,
    3. 3.Ziffer 3den Umstand, dass es sich um eine anerkannte Qualifizierte Einrichtung handelt und ob sie nur innerstaatlich oder auch grenzüberschreitend tätig werden darf,
    4. 4.Ziffer 4ihren Satzungszweck und ihren Tätigkeitsbereich,
    5. 5.Ziffer 5ihre Finanzierungsquellen im Allgemeinen,
    6. 6.Ziffer 6ihre Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, und
    7. 7.Ziffer 7die Beschreibung des Verfahrens, das zur Verhinderung einer Einflussnahme sowie von Interessenkonflikten zwischen ihr, ihren Finanzierern und den Interessen der einem von ihr geführten Verbandsklageverfahren beigetretenen Verbrauchern eingerichtet ist.
  2. (2)Absatz 2,Sie haben auch ihren Tätigkeitsbericht gemäß § 8 sowie eine Liste aller europäischen Qualifizierten Einrichtungen durch einen Link zur entsprechenden Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.Sie haben auch ihren Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 8, sowie eine Liste aller europäischen Qualifizierten Einrichtungen durch einen Link zur entsprechenden Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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