Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, haben jährlich, spätestens bis 1. April des Folgejahres, einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Anzahl und Art der eingebrachten Klagen,
2.Ziffer 2die Art der Verstöße und
3.Ziffer 3die Ergebnisse dieser Verbandsklagen.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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