Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt ist Kontaktstelle gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2020/1828 für die Zwecke des § 4 Abs. 1. Dies ist der Kommission unter Anführung der genauen Bezeichnung und Kontaktdaten durch den Bundeskartellanwalt mitzuteilen.Der Bundeskartellanwalt ist Kontaktstelle gemäß Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2020 aus 1828, für die Zwecke des Paragraph 4, Absatz eins, Dies ist der Kommission unter Anführung der genauen Bezeichnung und Kontaktdaten durch den Bundeskartellanwalt mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat auf ihrer Website ein aktuelles Verzeichnis der Qualifizierten Einrichtungen mit Namen, Adresse und Satzungszweck und eine Liste aller europäischen Qualifizierten Einrichtungen durch einen Link zur Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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