§ 181 ElWG Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsals Insider gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zuwiderhandelt;als Insider gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, bezeichnete Weise Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels im Sinne des Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, zuwiderhandelt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt.entgegen Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt.
  2. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;entgegen Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als Person, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangiert oder ausführt, ihren Informationspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, als Person, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangiert oder ausführt, ihren Informationspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als Person, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangiert oder ausführt, keine wirksamen Vorkehrungen, Systeme und Verfahren im Sinne des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 einführt und beibehält.entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, als Person, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangiert oder ausführt, keine wirksamen Vorkehrungen, Systeme und Verfahren im Sinne des Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, einführt und beibehält.
  3. (3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 8 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;entgegen Artikel 8, Absatz eins,, Absatz eins a, oder 1b der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;entgegen Artikel 8, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
    3. 3.Ziffer 3sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig einen Vertreter benennt, und/oder dies der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig mitteilt;entgegen Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, nicht oder nicht rechtzeitig einen Vertreter benennt, und/oder dies der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig mitteilt;
    5. 5.Ziffer 5sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
    6. 6.Ziffer 6entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;entgegen Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
    7. 7Ziffer 7als Marktteilnehmer, der algorithmischen Handel betreibt oder direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewährt, gegen seine Pflichten gemäß Art. 5a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt.als Marktteilnehmer, der algorithmischen Handel betreibt oder direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewährt, gegen seine Pflichten gemäß Artikel 5 a, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, verstößt.
  4. (4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsvon der Regulierungsbehörde angeforderte Informationen, Dokumente oder Daten gemäß § 25a Abs. 1 Z 1, 2 und 3 E-ControlG nicht, unrichtig, irreführend, unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;von der Regulierungsbehörde angeforderte Informationen, Dokumente oder Daten gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 E-ControlG nicht, unrichtig, irreführend, unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;
    2. 2.Ziffer 2einer Vorladung gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 E-ControlG nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;einer Vorladung gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, E-ControlG nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3eine Ermittlung von Ort gemäß § 25a Abs. 1 Z 4 E-ControlG nicht oder nicht fristgerecht ermöglicht;eine Ermittlung von Ort gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 4, E-ControlG nicht oder nicht fristgerecht ermöglicht;
    4. 4.Ziffer 4den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt.seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, E-ControlG nicht nachkommt.
    Der Höchstbetrag der Geldstrafe beträgt 2% des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr und wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person den jeweils genannten Verpflichtungen nachkommt, auferlegt.
  5. (5)Absatz 5,Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 darf der Betrag der Geldstrafe für eine natürliche Person 20% des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres nicht überschreiten. Hat die natürliche Person durch den Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen oder einen Verlust vermieden, so hat die Geldstrafe jedoch mindestens diesem Betrag zu entsprechen.Unbeschadet der Absatz eins bis 4 darf der Betrag der Geldstrafe für eine natürliche Person 20% des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres nicht überschreiten. Hat die natürliche Person durch den Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen oder einen Verlust vermieden, so hat die Geldstrafe jedoch mindestens diesem Betrag zu entsprechen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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