§ 179 ElWG Betrieb ohne Zertifizierung

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Wer keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß § 164 Abs. 3 Z 1 oder 165 als Übertragungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrags auf Zertifizierung den Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Zertifizierung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Wer keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Paragraph 164, Absatz 3, Ziffer eins, oder 165 als Übertragungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrags auf Zertifizierung den Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Zertifizierung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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