§ 184 ElWG Geldbußen

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Diskriminierung und weitere Geldbußetatbestände
  1. (1)Absatz eins,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
    1. 1.Ziffer einsentgegen den §§ 26, 54, 57 und 58 oder 152 Daten widerrechtlich offenbart;entgegen den Paragraphen 26, 54, 57 und 58 oder 152 Daten widerrechtlich offenbart;
    2. 2.Ziffer 2den in §§ 91 oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraphen 91, oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3seinen Verpflichtungen gemäß § 125 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 125, Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
    5. 5.Ziffer 5Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
    7. 7.Ziffer 7Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944 erlassen wurden, beruhen, nicht entspricht;
    8. 8.Ziffer 8den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in den §§ 155 bis 157 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 157 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in den Paragraphen 155 bis 157 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 157, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
    9. 9.Ziffer 9den in § 156 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 156, Absatz 2, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    10. 10.Ziffer 10den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in den §§ 158 bis 162 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 160 Abs. 1 Z 3 und § 162 Abs. 1, nicht nachkommt;den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in den Paragraphen 158 bis 162 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 162, Absatz eins,, nicht nachkommt;
    11. 11.Ziffer 11den in § 158 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 158, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    12. 12.Ziffer 12den in § 160 Abs. 1 Z 3 und § 163 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    13. 13.Ziffer 13den im Bescheid nach § 164 Abs. 1 oder § 165 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;den im Bescheid nach Paragraph 164, Absatz eins, oder Paragraph 165, Absatz eins, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
    14. 14.Ziffer 14den in § 164 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.den in Paragraph 164, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 7, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsdie Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben behindert;
    2. 2.Ziffer 2den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
    3. 3.Ziffer 3seinen ihm durch die Verordnung (EU) 2019/943 auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4den auf Grund der Verordnung (EU) 2019/943 ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
    5. 5.Ziffer 5seine Verpflichtungen auf Grund der gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien nicht nachkommt.seine Verpflichtungen auf Grund der gemäß Artikel 61, der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien nicht nachkommt.
  3. (3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Absatz eins, und 2 Parteistellung.
  4. (4)Absatz 4,Sofern die Geldbuße über einen Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes verhängt wird, reduziert sich der Höchstbetrag auf 50% des ursprünglich vorgesehenen Betrags.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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