§ 187 ElWG Verjährung

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.

In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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