§ 188 ElWG Übergangs- und Schlussbestimmungen

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) § 1, § 189 Abs. 12 und § 190 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt das ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, außer Kraft, mit Ausnahme der §§ 16a bis 16e, die mit 30. September 2026 außer Kraft treten, der §§ 77a, 80 Abs. 3, 4 und 4a, der §§ 81a und 81b und des § 82 Abs. 1 und 2, die mit 31. März 2026 außer Kraft treten sowie der §§ 51 bis 58a, die mit 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 150/2021 ist weiterhin anzuwenden, sofern die Inbetriebnahme oder der der Baubehörde angezeigte Baubeginn der in § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 genannten Anlagen vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins,, Paragraph 189, Absatz 12 und Paragraph 190, Absatz 2, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt das ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, außer Kraft, mit Ausnahme der Paragraphen 16 a bis 16 e, die mit 30. September 2026 außer Kraft treten, der Paragraphen 77 a, 80, Absatz 3, 4 und 4 a, der Paragraphen 81 a und 81 b und des Paragraph 82, Absatz eins und 2, die mit 31. März 2026 außer Kraft treten sowie der Paragraphen 51 bis 58 a, die mit 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. Paragraph 111, Absatz 3, ElWOG 2010 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, ist weiterhin anzuwenden, sofern die Inbetriebnahme oder der der Baubehörde angezeigte Baubeginn der in Paragraph 111, Absatz 3, ElWOG 2010 genannten Anlagen vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2,§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 22, § 26 Abs. 1 zweiter Satz, § 27 Abs. 4 Z 3, § 29, § 31, § 32, § 36 bis § 40 sowie § 45 und § 46 treten mit 1. April 2026 in Kraft. Die §§ 36 bis 40 treten mit 31. März 2036 außer Kraft; für die Zwecke der Abrechnung und finalen Abwicklung der mit 31. März 2036 auslaufenden Lieferverträge mit gestütztem Preis bleiben die Bestimmungen weiterhin anwendbar. § 75 tritt mit 1. April 2027 außer Kraft, es sei denn der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus legt auf Basis der Evaluierung gemäß § 75 Abs. 5 eine Weitergeltung mit Verordnung fest.Paragraph 20, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 22,, Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 29,, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 36 bis Paragraph 40, sowie Paragraph 45 und Paragraph 46, treten mit 1. April 2026 in Kraft. Die Paragraphen 36, bis 40 treten mit 31. März 2036 außer Kraft; für die Zwecke der Abrechnung und finalen Abwicklung der mit 31. März 2036 auslaufenden Lieferverträge mit gestütztem Preis bleiben die Bestimmungen weiterhin anwendbar. Paragraph 75, tritt mit 1. April 2027 außer Kraft, es sei denn der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus legt auf Basis der Evaluierung gemäß Paragraph 75, Absatz 5, eine Weitergeltung mit Verordnung fest.
  3. (3)Absatz 3,§ 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72 treten mit 1.Oktober 2026 in Kraft.Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, sowie die Paragraphen 66 bis 72 treten mit 1.Oktober 2026 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 121 tritt zwei Jahre nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 121, tritt zwei Jahre nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 sowie die §§ 128 bis 133 treten mit 31. Dezember 2026 in Kraft.Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, sowie die Paragraphen 128 bis 133 treten mit 31. Dezember 2026 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Die übrigen Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
  8. (8)Absatz 8,Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Grundsatzbestimmungen gemäß Abs. 8 zu erlassen.Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Grundsatzbestimmungen gemäß Absatz 8, zu erlassen.
  10. (10)Absatz 10,§ 146 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2031 außer Kraft.Paragraph 146, Absatz 4, tritt mit 31. Dezember 2031 außer Kraft.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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