Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußetatbestände des § 184 Abs. 1 und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußetatbestände des Paragraph 184, Absatz eins und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, sinngemäß.Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt Paragraph 10, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, sinngemäß.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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