§ 175 ElWG Automationsunterstützter Datenverkehr in der Ausführungsgesetzgebung

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus § 172 ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von verarbeiteten Daten an Dritte zu regeln. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus Paragraph 172, ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von verarbeiteten Daten an Dritte zu regeln.

In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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