§ 168 ElWG Monitoring und sonstige organisatorische Bestimmungen

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Auskunfts- und Einsichtsrechte

Elektrizitätsunternehmen, vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen und mit diesen verbundene Unternehmen sowie nach § 17 und § 117 von Netzbetreibern beauftragte Personen sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und weiteren mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Gewähren die nach dieser Bestimmung Verpflichteten keine Einsicht bzw. nur in unzureichender Weise oder erfüllen ihre Pflicht zur Auskunft nicht bzw. nur in unzureichender Weise, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen. Elektrizitätsunternehmen, vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen und mit diesen verbundene Unternehmen sowie nach Paragraph 17 und Paragraph 117, von Netzbetreibern beauftragte Personen sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und weiteren mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Gewähren die nach dieser Bestimmung Verpflichteten keine Einsicht bzw. nur in unzureichender Weise oder erfüllen ihre Pflicht zur Auskunft nicht bzw. nur in unzureichender Weise, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.

In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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