Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 168 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß Paragraph 168, zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
1.Ziffer einsdie Beteiligten an diesem Verfahren;
2.Ziffer 2Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
3.Ziffer 3die Mitglieder des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;
4.Ziffer 4ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991);ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,);
5.Ziffer 5die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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