§ 163 ElWG Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 155 bis § 159), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 154 nicht anzuwenden. In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (Paragraph 155 bis Paragraph 159,), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des Paragraph 154, nicht anzuwenden.

In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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