Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes durch einen Netzbetreiber ist durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen, sofern die in den §§ 154 bis 163 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes durch einen Netzbetreiber ist durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen, sofern die in den Paragraphen 154 bis 163 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des Netzbetreibers kann die Regulierungsbehörde dem Netzbetreiber mit Bescheid gestatten,
1.Ziffer einsEigentümer anderer Netze als Stromnetze zu sein und diese Netze auszubauen, zu verwalten oder zu betreiben und
2.Ziffer 2andere Tätigkeiten als jene, die in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt sind, auszuüben, soweit diese für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Verpflichtungen notwendig sind.
In beiden Fällen sind jedenfalls die in den §§ 153 bis 167 normierten Kriterien einzuhalten.In beiden Fällen sind jedenfalls die in den Paragraphen 153 bis 167 normierten Kriterien einzuhalten.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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