§ 162 ElWG Gleichbehandlungsprogramm

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber müssen ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Beschäftigten im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird von einer oder einem Gleichbehandlungsbeauftragten unabhängig kontrolliert.
  2. (2)Absatz 2,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung mit Bescheid verweigern. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein. § 160 Abs. 1 bis 3 findet auf die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten gleichermaßen Anwendung.Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung mit Bescheid verweigern. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein. Paragraph 160, Absatz eins bis 3 findet auf die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten gleichermaßen Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten sind:
    1. 1.Ziffer einsfortlaufende Kontrolle der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
    2. 2.Ziffer 2Erarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde;
    3. 3.Ziffer 3Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung;
    4. 4.Ziffer 4Unterrichtung der Regulierungsbehörde über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
    5. 5.Ziffer 5Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber.
  4. (4)Absatz 4,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die Regulierungsbehörde. Dies erfolgt spätestens dann, wenn die Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan übermittelt.
  5. (5)Absatz 5,Hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die dann gemäß § 125 tätig wird.Hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die dann gemäß Paragraph 125, tätig wird.
  6. (6)Absatz 6,Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten, einschließlich der Dauer des Mandats, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Diese Regelungen müssen die Unabhängigkeit der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten gewährleisten und entsprechend sicherstellen, dass ihr oder ihm die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit des Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.
  7. (7)Absatz 7,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.
  8. (8)Absatz 8,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung bzw. Generalversammlung teilzunehmen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:
    1. 1.Ziffer einsNetzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943, insbesondere Entgelte, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, Transparenz, Systemdienstleistungen und Sekundärmärkte;
    2. 2.Ziffer 2Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes, einschließlich der Investitionen für den Netzanschluss, in neue Transportverbindungen, in die Kapazitätsausweitung und in die Optimierung der vorhandenen Kapazität;
    3. 3.Ziffer 3Verkauf oder Erwerb von Energie für den Betrieb des Übertragungsnetzes.
  9. (9)Absatz 9,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des § 153 durch den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber.Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Paragraph 153, durch den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber.
  10. (10)Absatz 10,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die sie oder er zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben benötigt. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte erhält ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers.
  11. (11)Absatz 11,Nach vorheriger bescheidmäßiger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen. Eine Abberufung hat auch auf bescheidmäßiges Verlangen der Regulierungsbehörde aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung zu erfolgen.
  12. (12)Absatz 12,Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Übertragungsnetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ASchG) gleichgestellt.Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Übertragungsnetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (Paragraph 73, Absatz eins, ASchG) gleichgestellt.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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