§ 154 ElWG Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sein.
  2. (2)Absatz 2,Ein und dieselbe Person ist nicht berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsdirekt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber auszuüben;
    2. 2.Ziffer 2direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
    3. 3.Ziffer 3Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
    4. 4.Ziffer 4Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:Die in Absatz 2, genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
    1. 1.Ziffer einsdie Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten;
    2. 2.Ziffer 2die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen;
    3. 3.Ziffer 3das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
  4. (4)Absatz 4,Die Verpflichtung des Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß § 155 als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß § 158 als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zertifiziert.Die Verpflichtung des Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß Paragraph 155, als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß Paragraph 158, als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zertifiziert.
  5. (5)Absatz 5,Handelt es sich bei der in Abs. 2 genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle, so gelten zwei voneinander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person.Handelt es sich bei der in Absatz 2, genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle, so gelten zwei voneinander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person.
  6. (6)Absatz 6,Abs. 2 Z 1 und 2 umfassen auch Erdgasunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011.Absatz 2, Ziffer eins und 2 umfassen auch Erdgasunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, GWG 2011.
  7. (7)Absatz 7,Personal und wirtschaftlich sensible Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens war, dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnehmen. § 152 bleibt davon unberührt.Personal und wirtschaftlich sensible Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens war, dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnehmen. Paragraph 152, bleibt davon unberührt.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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