§ 190 ElWG Vollziehung

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.
  2. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 188 Abs. 1 sowie § 189 Abs. 12 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von Paragraph eins,, Paragraph 188, Absatz eins, sowie Paragraph 189, Absatz 12, ist die Bundesregierung betraut.
  3. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung der Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 176 Abs. 8 und 184 bis 187 die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 176, Absatz 8 und 184 bis 187 die Bundesministerin für Justiz;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 189 Abs. 20 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 189, Absatz 20, der Bundesminister für Finanzen;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 36 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 36, Absatz 6, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    4. 4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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