§ 123 ElWG Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde in ungeraden Kalenderjahren gemeinsam einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
  2. (2)Absatz 2,Ziel und Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsden Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;
    2. 2.Ziffer 2alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen inklusive einer Priorisierung und einer Darstellung wechselseitiger Abhängigkeiten zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen;
    3. 3.Ziffer 3einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben;
    4. 4.Ziffer 4über den in Z 1 genannten Zeitraum hinaus einen strategischen Ausblick über die voraussichtliche weitere Netzentwicklung zu geben;über den in Ziffer eins, genannten Zeitraum hinaus einen strategischen Ausblick über die voraussichtliche weitere Netzentwicklung zu geben;
    5. 5.Ziffer 5die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endkundinnen und Endkunden unter Berücksichtigung von Notfallszenarien;
    6. 6.Ziffer 6ein hohes Maß an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu erzielen;
    7. 7.Ziffer 7der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung des Mindestwerts an Übertragungskapazität gemäß Art. 16 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/943 nachzukommen;der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung des Mindestwerts an Übertragungskapazität gemäß Artikel 16, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2019/943 nachzukommen;
    8. 8.Ziffer 8dem Anspruch verstärkter Transparenz bei Netzbetrieb und -ausbau nachzukommen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans haben Übertragungsnetzbetreiber
    1. 1.Ziffer einsdie erwartete Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des EAG,
    2. 2.Ziffer 2den Stromaustausch mit anderen Ländern,
    3. 3.Ziffer 3die Investitionspläne für unionsweite Netze gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 und für regionale Netze gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943,die Investitionspläne für unionsweite Netze gemäß Artikel 30, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/943 und für regionale Netze gemäß Artikel 34, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/943,
    4. 4.Ziffer 4das Potenzial der Nutzung von Laststeuerungs- und Energiespeicheranlagen oder anderen Ressourcen als Alternative zum Netzausbau sowie geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen und
    5. 5.Ziffer 5die Möglichkeit der Verkabelung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV

zu berücksichtigen. Die Verkabelung gemäß Z 5 ist umzusetzen, wenn ein Mehrkostenfaktor für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln von 1,8 nicht überschritten wird. Der Mehrkostenfaktor ist nach einer von der Regulierungsbehörde festgelegten Methode zu berechnen.zu berücksichtigen. Die Verkabelung gemäß Ziffer 5, ist umzusetzen, wenn ein Mehrkostenfaktor für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln von 1,8 nicht überschritten wird. Der Mehrkostenfaktor ist nach einer von der Regulierungsbehörde festgelegten Methode zu berechnen.

  1. (4)Absatz 4,Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
  2. (5)Absatz 5,Übertragungsnetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten bei schrittweisem, bedarfsgerechtem und Kosten-Nutzen optimiertem Netzausbau zu berücksichtigen und diese in ihrem Umsetzungszeitplan gemäß der Wirksamkeit und betrieblichen Notwendigkeit und im Hinblick auf wechselseitige Abhängigkeiten der Maßnahmen zu priorisieren. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Neubau von elektrischen Leitungsanlagen erst dann in Betracht gezogen wird, wenn die bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ausreichend optimiert oder angemessene Verstärkungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
  3. (6)Absatz 6,Übertragungsnetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit
    1. 1.Ziffer einsdem unionsweiten Netzentwicklungsplan,
    2. 2.Ziffer 2dem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplan,dem gemäß der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplan,
    3. 3.Ziffer 3dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, insbesondere der Darstellung gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 EAG,dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG, insbesondere der Darstellung gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 5, EAG,
    4. 4.Ziffer 4den Netzentwicklungsplänen der Verteilernetzbetreiber gemäß § 118 sowieden Netzentwicklungsplänen der Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraph 118, sowie
    5. 5.Ziffer 5dem koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, und der langfristigen und integrierten Planung gemäß § 22 GWG 2011dem koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, und der langfristigen und integrierten Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011
    zu berücksichtigen.
  4. (7)Absatz 7,Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung haben die Übertragungsnetzbetreiber den Netzentwicklungsplan gemeinsam einer öffentlichen Konsultation zu unterziehen.
  5. (8)Absatz 8,In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
  6. (9)Absatz 9,Alle Marktteilnehmer haben den Übertragungsnetzbetreibern auf deren schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Verbrauchsprognosen, Änderungen der Netzkonfiguration, Messwerte und technische sowie sonstige relevante Projektunterlagen zu geplanten Anlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist, aber zumindest einmal pro Jahr, zur Verfügung zu stellen. Marktteilnehmer, die planen, Anlagen mit einer Kapazität von zumindest 1 MW zu errichten, erweitern oder zu ändern, müssen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten (insbesondere Daten zum Projektstatus) einmal jährlich an die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln. Sofern dies technisch möglich ist, ist für die Übermittlung der Daten an die Übertragungsnetzbetreiber die über deren Website zur Verfügung gestellte Plattform zu verwenden. Übertragungsnetzbetreiber können unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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