§ 12 E-ControlG Aufgaben der Regulierungskommission

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
    1. 1.Ziffer einsdie Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 102 Abs. 3 ElWG iVm § 105 Abs. 1 ElWG sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 102, Absatz 3, ElWG in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, ElWG sowie Paragraph 33, Absatz 4, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, GWG 2011;
    2. 2.Ziffer 2die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 105 Abs. 2 ElWG sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß Paragraph 105, Absatz 2, ElWG sowie Paragraph 132, Absatz 2, GWG 2011;
    3. 3.Ziffer 3die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 160 Abs. 3 Z 2 ElWG sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 2, ElWG sowie gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, GWG 2011;
    4. 4.Ziffer 4die Untersagung der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 20 ElWG und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;die Untersagung der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß Paragraph 20, ElWG und Paragraph 125, GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
    5. 5.Ziffer 5die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3 GWG 2011;die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß Paragraph 40, Absatz 3, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3, GWG 2011;
    6. 6.Ziffer 6die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 97, Absatz 4, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 2, GWG 2011;
    7. 7.Ziffer 7die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2 GWG 2011;die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß Paragraph 99, Absatz 2, GWG 2011;
    8. 8.Ziffer 8die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 133 ElWG und § 78a GWG 2011.die Erteilung von Ausnahmen gemäß Paragraph 133, ElWG und Paragraph 78 a, GWG 2011.
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 ElWG sowie § 24 Abs. 2 GWG 2011 und § 70 GWG 2011;die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß Paragraph 135, Absatz 2, ElWG sowie Paragraph 24, Absatz 2, GWG 2011 und Paragraph 70, GWG 2011;
    2. 2.Ziffer 2die Erlassung einer Verordnung gemäß § 133 Abs. 2 ElWG;die Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 133, Absatz 2, ElWG;
    3. 3.Ziffer 3die Erlassung einer Verordnung gemäß § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.die Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011.
  3. (3)Absatz 3Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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