§ 19 E-ControlG Regulierungsbeirat

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.02.2026
  1. (1)Absatz einsZur Beratung in Angelegenheiten, die von der Regulierungsbehörde zu vollziehen sind, wird bei der Regulierungsbehörde ein Beirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat obliegen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte und der zugrundeliegenden Kostenbasis, der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen des Netzzugangs, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet, sowie die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
    2. 2.Ziffer 2die Begutachtung von sonstigen Verordnungen, die von der Regulierungsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes, des ElWG und des GWG 2011 erlassen werden.
  3. (3)Absatz 3Dem Beirat haben neben der oder dem Vorsitzenden anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Energie und Tourismus und für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    2. 2.Ziffer 2eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen;
    3. 3.Ziffer 3je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    4. 4.Ziffer 4je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industriellenvereinigung und des Vereins für Konsumenteninformation sowie
    5. 5.Ziffer 5zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesländer.
    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorstand der Regulierungsbehörde hat den Vorsitz zu führen. Die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Vorstand der Regulierungsbehörde ernannt.Der Vorstand der Regulierungsbehörde hat den Vorsitz zu führen. Die Vertreter der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Vorstand der Regulierungsbehörde ernannt.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Auf die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Auf die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
  6. (6)Absatz 6Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung für den Regulierungsbeirat zu erlassen, die mehrheitlich vom Regulierungsbeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Regulierungsbeirates erfolgt. Kommt die Regulierungsbehörde einer mit Mehrheitsbeschluss gefassten Empfehlung des Regulierungsbeirates nicht nach, so ist dies durch die Regulierungsbehörde gegenüber dem Regulierungsbeirat schriftlich zu begründen.
  7. (7)Absatz 7Mitglieder der Regulierungskommission, des Vorstandes sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Regulierungsbeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Expertinnen oder Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 E-ControlG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 E-ControlG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 E-ControlG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 E-ControlG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 E-ControlG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 E-ControlG
Art. 1 E-ControlG