Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.02.2026
(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu bestellen. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind und über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, technologische oder wirtschafts- und konsumentenschutzrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen im Energiebereich verfügen. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, ist sinngemäß anzuwenden.Der Aufsichtsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu bestellen. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind und über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, technologische oder wirtschafts- und konsumentenschutzrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen im Energiebereich verfügen. Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(3)Absatz 3Ein Mitglied des Aufsichtrats darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unv-Transparenz-G umschriebenen Tätigkeiten.Ein Mitglied des Aufsichtrats darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unv-Transparenz-G umschriebenen Tätigkeiten.
(4)Absatz 4Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
Im Fall der Z 2 und 3 ist unverzüglich für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ein neues Mitglied zu bestellen.Im Fall der Ziffer 2 und 3 ist unverzüglich für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ein neues Mitglied zu bestellen.
(5)Absatz 5Die Bundesregierung hat Mitglieder des Aufsichtsrates auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus abzuberufen, wenn
1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
2.Ziffer 2nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
3.Ziffer 3dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
4.Ziffer 4eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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