Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
(1)Absatz einsDie Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der Regulierungsbehörde endet
1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode,
2.Ziffer 2mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
3.Ziffer 3mit der Abberufung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Abs. 3.mit der Abberufung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Absatz 3,
(2)Absatz 2Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus schriftlich bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
1.Ziffer einsnachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
2.Ziffer 2dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist ,
3.Ziffer 3eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
4.Ziffer 4eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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