§ 7 E-ControlG Aufgaben des Vorstandes

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Regulierungsbehörde. Er ist zur Besorgung aller der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die Regulierungsbehörde nach außen.
  2. (2)Absatz 2Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. In der Geschäftsordnung ist Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der Regulierungsbehörde in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sich der Vorstand unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit durch Bedienstete der Regulierungsbehörde vertreten lassen kann. In der Geschäftsordnung ist außerdem zu regeln, wie ein Beschluss des Vorstands im Falle einer Stimmengleichheit zustande kommt. Die Geschäftsordnung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand hat alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um den Organen der Regulierungsbehörde die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Entwicklung der Energiemärkte, die Tätigkeitsschwerpunkte und den Gang der Geschäfte der Regulierungsbehörde sowie über wesentliche Abweichungen vom Budget. Über außergewöhnliche Ereignisse berichtet der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 E-ControlG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 E-ControlG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

73 Entscheidungen zu § 7 E-ControlG


Entscheidungen zu § 7 E-ControlG


Entscheidungen zu § 7 Abs. 1 E-ControlG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 E-ControlG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 E-ControlG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 E-ControlG
§ 8 E-ControlG