§ 7 E-ControlG Aufgaben des Vorstandes

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-ControlRegulierungsbehörde. Er ist zur Besorgung aller der E-ControlRegulierungsbehörde übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-ControlRegulierungsbehörde nach außen.
  2. (2)Absatz 2Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. In der Geschäftsordnung ist Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der E-ControlRegulierungsbehörde in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sich der Vorstand unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit durch Bedienstete der E-ControlRegulierungsbehörde vertreten lassen kann. In der Geschäftsordnung ist außerdem zu regeln, wie ein Beschluss des Vorstands im Falle einer Stimmengleichheit zustande kommt. Die Geschäftsordnung ist auf der HomepageWebsite der E-ControlRegulierungsbehörde zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand hat alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um den Organen der E-ControlRegulierungsbehörde die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Entwicklung der Energiemärkte, die Tätigkeitsschwerpunkte und den Gang der Geschäfte der E-ControlRegulierungsbehörde sowie über wesentliche Abweichungen vom Budget. Über außergewöhnliche Ereignisse berichtet der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 28.07.2021 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-ControlRegulierungsbehörde. Er ist zur Besorgung aller der E-ControlRegulierungsbehörde übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-ControlRegulierungsbehörde nach außen.
  2. (2)Absatz 2Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. In der Geschäftsordnung ist Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der E-ControlRegulierungsbehörde in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sich der Vorstand unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit durch Bedienstete der E-ControlRegulierungsbehörde vertreten lassen kann. In der Geschäftsordnung ist außerdem zu regeln, wie ein Beschluss des Vorstands im Falle einer Stimmengleichheit zustande kommt. Die Geschäftsordnung ist auf der HomepageWebsite der E-ControlRegulierungsbehörde zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand hat alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um den Organen der E-ControlRegulierungsbehörde die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Entwicklung der Energiemärkte, die Tätigkeitsschwerpunkte und den Gang der Geschäfte der E-ControlRegulierungsbehörde sowie über wesentliche Abweichungen vom Budget. Über außergewöhnliche Ereignisse berichtet der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich.

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