Die Regulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist. Die Regulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist.
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