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Die E-ControlRegulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist. Die E-ControlRegulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist.
Die E-ControlRegulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist. Die E-ControlRegulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist.