§ 40 E-ControlG Arbeitsverfassungsgesetz

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
§ 40.Paragraph 40,

Die E-ControlRegulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist. Die E-ControlRegulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
§ 40.Paragraph 40,

Die E-ControlRegulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist. Die E-ControlRegulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist.

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