§ 38 E-ControlG Haftung für die Tätigkeit der E-Control

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Für die von Organen und Bediensteten der E-Control in Vollziehung der in § 21 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der behördlichen Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die E-Control sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der E-Control Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.

(3) Die E-Control hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der E-Control über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.

In Kraft seit 03.03.2011 bis 31.12.9999
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