§ 38 E-ControlG Haftung für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die von Organen und Bediensteten der E-ControlRegulierungsbehörde in Vollziehung der in § 21 Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der behördlichen Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die E-ControlRegulierungsbehörde sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.Für die von Organen und Bediensteten der E-ControlRegulierungsbehörde in Vollziehung der in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Schäden im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der behördlichen Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die E-ControlRegulierungsbehörde sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.
  2. (2)Absatz 2Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der E-ControlRegulierungsbehörde Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Absatz eins, ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der E-ControlRegulierungsbehörde Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.
  3. (3)Absatz 3Die E-ControlRegulierungsbehörde hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der E-ControlRegulierungsbehörde über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.Die E-ControlRegulierungsbehörde hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Absatz eins und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der E-ControlRegulierungsbehörde über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsFür die von Organen und Bediensteten der E-ControlRegulierungsbehörde in Vollziehung der in § 21 Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der behördlichen Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die E-ControlRegulierungsbehörde sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.Für die von Organen und Bediensteten der E-ControlRegulierungsbehörde in Vollziehung der in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Schäden im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der behördlichen Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die E-ControlRegulierungsbehörde sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.
  2. (2)Absatz 2Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der E-ControlRegulierungsbehörde Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Absatz eins, ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der E-ControlRegulierungsbehörde Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.
  3. (3)Absatz 3Die E-ControlRegulierungsbehörde hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der E-ControlRegulierungsbehörde über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.Die E-ControlRegulierungsbehörde hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Absatz eins und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der E-ControlRegulierungsbehörde über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.

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