§ 45 E-ControlG Vollziehung

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Mit der Vollziehung sind betraut:

1.

hinsichtlich § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich § 10 Abs. 9 sowie § 43 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich § 10 Abs. 1 zweiter Satz die Bundesministerin für Justiz;

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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