§ 65 ElWG Bürgerenergie

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 30.09.2026
Aktive Kunden
  1. (1)Absatz eins,Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsStrom zu erzeugen und den eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen,
    2. 2.Ziffer 2an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen,
    3. 3.Ziffer 3Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen zu betreiben,
    4. 4.Ziffer 4Eigenversorgungsanlagen zu betreiben,
    5. 5.Ziffer 5Strom über Direktleitungen zu beziehen und
    (Anm.: Z 6 tritt mit 1.10.2026 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 6, tritt mit 1.10.2026 in Kraft)

    (Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.10.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.10.2026 in Kraft)

  2. (3)Absatz 3,Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde.
  3. (4)Absatz 4,Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Abrechnungspunkt verbraucht oder gespeichert werden, sind jedenfalls keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 30.09.2026
Aktive Kunden
  1. (1)Absatz eins,Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsStrom zu erzeugen und den eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen,
    2. 2.Ziffer 2an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen,
    3. 3.Ziffer 3Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen zu betreiben,
    4. 4.Ziffer 4Eigenversorgungsanlagen zu betreiben,
    5. 5.Ziffer 5Strom über Direktleitungen zu beziehen und
    (Anm.: Z 6 tritt mit 1.10.2026 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 6, tritt mit 1.10.2026 in Kraft)

    (Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.10.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.10.2026 in Kraft)

  2. (3)Absatz 3,Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde.
  3. (4)Absatz 4,Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Abrechnungspunkt verbraucht oder gespeichert werden, sind jedenfalls keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten