§ 37 E-ControlG Gebühren und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie E-ControlRegulierungsbehörde ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
  2. (2)Absatz 2Die E-ControlRegulierungsbehörde ist hinsichtlich ihrer DienstnehmerBediensteten nicht kommunalsteuerpflichtig.
  3. (3)Absatz 3Die E-ControlRegulierungsbehörde ist von der Körperschaftsteuer befreit.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie E-ControlRegulierungsbehörde ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
  2. (2)Absatz 2Die E-ControlRegulierungsbehörde ist hinsichtlich ihrer DienstnehmerBediensteten nicht kommunalsteuerpflichtig.
  3. (3)Absatz 3Die E-ControlRegulierungsbehörde ist von der Körperschaftsteuer befreit.

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