§ 44 E-ControlG Vollziehung

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
§ 44.Paragraph 44,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
  2. (2)Absatz 2Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.Bei der dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.
  3. 1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 und 6 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 21, Absatz eins, sowie Paragraph 42, Absatz eins und 6 die Bundesregierung;
  4. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 10 Abs. 9, § 37. Abs. 1, ausgenommen hinsichtlich Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, sowie § 42 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz 9,, Paragraph 37, Absatz eins,, ausgenommen hinsichtlich Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, sowie Paragraph 42, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
  5. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 10 Abs. 1 zweiter Satz, § 37 Abs. 1, betreffend Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 37, Absatz eins,, betreffend Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die Bundesministerin für Justiz;
  6. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 27.07.2017 bis 23.12.2025
§ 44.Paragraph 44,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
  2. (2)Absatz 2Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.Bei der dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.
  3. 1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 und 6 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 21, Absatz eins, sowie Paragraph 42, Absatz eins und 6 die Bundesregierung;
  4. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 10 Abs. 9, § 37. Abs. 1, ausgenommen hinsichtlich Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, sowie § 42 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz 9,, Paragraph 37, Absatz eins,, ausgenommen hinsichtlich Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, sowie Paragraph 42, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
  5. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 10 Abs. 1 zweiter Satz, § 37 Abs. 1, betreffend Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 37, Absatz eins,, betreffend Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die Bundesministerin für Justiz;
  6. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.

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