§ 6 E-ControlG Vorstand

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand der E-ControlRegulierungsbehörde besteht aus zwei Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Vorstands werden von der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer
    1. 1.Ziffer einspersönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
    2. 2.Ziffer 2ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und
    3. 3.Ziffer 3eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.
  4. (4)Absatz 4Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unvereinbarkeitsgesetz 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, umschriebenen Tätigkeiten.
  5. (5)Absatz 5Vor der Bestellung hat die Bundesministerinder Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-ControlRegulierungsbehörde der Aufsichtsrat ab.Vor der Bestellung hat die Bundesministerinder Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-ControlRegulierungsbehörde der Aufsichtsrat ab.
  6. (6)Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch die Bundesministerinden Bundesminister findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 28.07.2021 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand der E-ControlRegulierungsbehörde besteht aus zwei Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Vorstands werden von der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer
    1. 1.Ziffer einspersönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
    2. 2.Ziffer 2ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und
    3. 3.Ziffer 3eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.
  4. (4)Absatz 4Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unvereinbarkeitsgesetz 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, umschriebenen Tätigkeiten.
  5. (5)Absatz 5Vor der Bestellung hat die Bundesministerinder Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-ControlRegulierungsbehörde der Aufsichtsrat ab.Vor der Bestellung hat die Bundesministerinder Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-ControlRegulierungsbehörde der Aufsichtsrat ab.
  6. (6)Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch die Bundesministerinden Bundesminister findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.

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