§ 25b E-ControlG Durchsuchung von Orten und Gegenständen

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
  1. (1)Absatz einsDas Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Regulierungsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 3, 4, 5, 5a, 7c, 8, 9 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen anzuordnen.Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Regulierungsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 3,, 4, 5, 5a, 7c, 8, 9 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Das Kartellgericht hat weiters auf Antrag der Regulierungsbehörde oder der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen auf Grund einer Entscheidung der Agentur gemäß Art. 13a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen diese Verordnung anzuordnen. Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung der Agentur anzuschließen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Entscheidung nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig ist.Das Kartellgericht hat weiters auf Antrag der Regulierungsbehörde oder der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen auf Grund einer Entscheidung der Agentur gemäß Artikel 13 a, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen diese Verordnung anzuordnen. Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung der Agentur anzuschließen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Entscheidung nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig ist.
  3. (3)Absatz 3Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist die Regulierungsbehörde oder die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu beauftragen, die den Durchsuchungsbefehl den betreffenden Personen sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat.
  4. (4)Absatz 4Bei der Durchführung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, bei der die Durchsuchung von Orten und Gegenständen vorgenommen wird, sind soweit wie möglich zu wahren. Die Regulierungsbehörde hat über die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ein Protokoll aufzunehmen und das Kartellgericht darüber zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und eine Person ihres Vertrauens zuzuziehen. Der Regulierungsbehörde kommen bei Durchsuchungen von Orten und Gegenständen die in § 25a genannten Befugnisse zu. Die Regulierungsbehörde ist befugt, für die Dauer der Durchsuchung von Orten und Gegenständen in dem hiefür erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel sicherzustellen und in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist. Soweit es sich bei den betroffenen Gegenständen um Datenträger handelt, ist die Sicherstellung und Beschlagnahme nur auf Grund einer Anordnung des Kartellgerichts zulässig.Bei der Durchführung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, bei der die Durchsuchung von Orten und Gegenständen vorgenommen wird, sind soweit wie möglich zu wahren. Die Regulierungsbehörde hat über die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ein Protokoll aufzunehmen und das Kartellgericht darüber zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und eine Person ihres Vertrauens zuzuziehen. Der Regulierungsbehörde kommen bei Durchsuchungen von Orten und Gegenständen die in Paragraph 25 a, genannten Befugnisse zu. Die Regulierungsbehörde ist befugt, für die Dauer der Durchsuchung von Orten und Gegenständen in dem hiefür erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel sicherzustellen und in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist. Soweit es sich bei den betroffenen Gegenständen um Datenträger handelt, ist die Sicherstellung und Beschlagnahme nur auf Grund einer Anordnung des Kartellgerichts zulässig.
  5. (5)Absatz 5Unmittelbar vor einer angeordneten Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist die betroffene Person zu den Voraussetzungen der Durchsuchung von Orten und Gegenständen zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Widerspricht die betroffene Person im Rahmen der Prüfung von gemäß Abs. 4 sichergestellten und beschlagnahmten Beweismitteln, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, der Einsichtnahme in bestimmte, einzeln bezeichnete gemäß Abs. 4 sichergestellte und beschlagnahmte Beweismittel oder ihrer Beschlagnahme unter Berufung auf eine sie treffende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein ihr zustehendes Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO, so sind diese Beweismittel auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Beweismittel zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie der betroffenen Person zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen.Unmittelbar vor einer angeordneten Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist die betroffene Person zu den Voraussetzungen der Durchsuchung von Orten und Gegenständen zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Widerspricht die betroffene Person im Rahmen der Prüfung von gemäß Absatz 4, sichergestellten und beschlagnahmten Beweismitteln, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, der Einsichtnahme in bestimmte, einzeln bezeichnete gemäß Absatz 4, sichergestellte und beschlagnahmte Beweismittel oder ihrer Beschlagnahme unter Berufung auf eine sie treffende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein ihr zustehendes Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, bis 5 StPO, so sind diese Beweismittel auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Beweismittel zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie der betroffenen Person zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen.
  6. (6)Absatz 6Ist eine Bezeichnung einzelner gemäß Abs. 4 sichergestellten und beschlagnahmten Beweismittel im Zuge der Durchsuchung von Orten und Gegenständen nicht möglich, weil diese dadurch in unverhältnismäßiger Weise verzögert würde, so sind auf Verlangen der betroffenen Person Kategorien von Beweismitteln auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und bei der Regulierungsbehörde getrennt vom Ermittlungsakt zu hinterlegen. Die betroffene Person ist von der Regulierungsbehörde aufzufordern, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen die Beweismittel einzeln zu bezeichnen. Zu diesem Zweck ist die betroffene Person berechtigt, in die hinterlegten Beweismittel Einsicht zu nehmen. Unterlässt sie fristgerecht die Bezeichnung von einzelnen Beweismittel, so werden die Beweismittel Bestandteil des Ermittlungsaktes.Ist eine Bezeichnung einzelner gemäß Absatz 4, sichergestellten und beschlagnahmten Beweismittel im Zuge der Durchsuchung von Orten und Gegenständen nicht möglich, weil diese dadurch in unverhältnismäßiger Weise verzögert würde, so sind auf Verlangen der betroffenen Person Kategorien von Beweismitteln auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und bei der Regulierungsbehörde getrennt vom Ermittlungsakt zu hinterlegen. Die betroffene Person ist von der Regulierungsbehörde aufzufordern, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen die Beweismittel einzeln zu bezeichnen. Zu diesem Zweck ist die betroffene Person berechtigt, in die hinterlegten Beweismittel Einsicht zu nehmen. Unterlässt sie fristgerecht die Bezeichnung von einzelnen Beweismittel, so werden die Beweismittel Bestandteil des Ermittlungsaktes.
  7. (7)Absatz 7Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Regulierungsbehörde und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen (§ 25a) und Durchsuchungen von Orten und Gegenständen (§ 25b) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Regulierungsbehörde und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen (Paragraph 25 a,) und Durchsuchungen von Orten und Gegenständen (Paragraph 25 b,) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  8. (8)Absatz 8Im Rahmen einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen, die von der Regulierungsbehörde durchgeführt wird, haben die gemäß Abs. 7 hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen die Regulierungsbehörde oder die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.Im Rahmen einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen, die von der Regulierungsbehörde durchgeführt wird, haben die gemäß Absatz 7, hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen die Regulierungsbehörde oder die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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