§ 34 E-ControlG Auskunfts- und Einsichtsrechte

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
§ 34.Paragraph 34,

Die E-ControlRegulierungsbehörde ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren sowie Bilanzgruppenkoordinatorenvon den in § 168 ElWG und § 10 GWG 2011 genannten (juristischen) Personen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit dienen. Die Regulierungsbehörde ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren sowie von den in Paragraph 168, ElWG und Paragraph 10, GWG 2011 genannten (juristischen) Personen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit dienen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
§ 34.Paragraph 34,

Die E-ControlRegulierungsbehörde ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren sowie Bilanzgruppenkoordinatorenvon den in § 168 ElWG und § 10 GWG 2011 genannten (juristischen) Personen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit dienen. Die Regulierungsbehörde ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren sowie von den in Paragraph 168, ElWG und Paragraph 10, GWG 2011 genannten (juristischen) Personen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit dienen.

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