§ 26 E-ControlG Schlichtung von Streitigkeiten

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß § 12 sowie der ordentlichen Gerichte kann jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der E-Control vorlegen. Die E-Control hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, betrifft, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.

(2) Die E-Control kann bei Schlichtung von Streitigkeiten Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

(3) Wird die E-Control als Schlichtungsstelle angerufen, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.

(4) Die E-Control hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle dem Bundesministerium für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie, dem Bundesministerium für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Regulierungsbeirat jährlich einen Bericht vorzulegen.

(5) Im Rahmen der Streitschlichtung findet das AVG keine Anwendung. Die E-Control hat zur näheren Bestimmung des Ablaufs Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 27.07.2017 bis 27.07.2021

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß § 12 sowie der ordentlichen Gerichte kann jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der E-Control vorlegen. Die E-Control hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, betrifft, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.

(2) Die E-Control kann bei Schlichtung von Streitigkeiten Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

(3) Wird die E-Control als Schlichtungsstelle angerufen, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.

(4) Die E-Control hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle dem Bundesministerium für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie, dem Bundesministerium für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Regulierungsbeirat jährlich einen Bericht vorzulegen.

(5) Im Rahmen der Streitschlichtung findet das AVG keine Anwendung. Die E-Control hat zur näheren Bestimmung des Ablaufs Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen.

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