§ 43 E-ControlG Übergangsbestimmungen

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit Ablauf des 2. März 2011 wird die Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung, FN 206078 g, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Anstalt öffentlichen Rechts „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)“ umgewandelt und besteht von da an als diese weiter.
  2. (2)Absatz 2Die E-Control ist vom Vorstand bis zum 31. März 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  3. (3)Absatz 3Die Umwandlung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit und führt zu keiner Korrektur von Vorsteuern gemäß § 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994.Die Umwandlung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit und führt zu keiner Korrektur von Vorsteuern gemäß Paragraph 12, Absatz 10, oder 11 UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,.
  4. (4)Absatz 4Die Geschäftsanteile an der Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung, FN 206078 g, gehen mit 31. Dezember 2011 unter.
  5. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
  6. (2)Absatz 2Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.Bei der dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.
  7. (3)Absatz 3§ 36a ist auf Verfahren, welche vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, nicht anzuwenden.Paragraph 36 a, ist auf Verfahren, welche vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsMit Ablauf des 2. März 2011 wird die Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung, FN 206078 g, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Anstalt öffentlichen Rechts „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)“ umgewandelt und besteht von da an als diese weiter.
  2. (2)Absatz 2Die E-Control ist vom Vorstand bis zum 31. März 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  3. (3)Absatz 3Die Umwandlung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit und führt zu keiner Korrektur von Vorsteuern gemäß § 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994.Die Umwandlung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit und führt zu keiner Korrektur von Vorsteuern gemäß Paragraph 12, Absatz 10, oder 11 UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,.
  4. (4)Absatz 4Die Geschäftsanteile an der Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung, FN 206078 g, gehen mit 31. Dezember 2011 unter.
  5. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
  6. (2)Absatz 2Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.Bei der dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.
  7. (3)Absatz 3§ 36a ist auf Verfahren, welche vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, nicht anzuwenden.Paragraph 36 a, ist auf Verfahren, welche vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, nicht anzuwenden.

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