§ 12a NoVAG 1991 Vergütung der Abgabe bei Verbringung ins Ausland

Normverbrauchsabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird ein Fahrzeug
    • Strichaufzählungdurch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
    • Strichaufzählungdurch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
    • Strichaufzählungnach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
    dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
  2. (1)Absatz einsWird ein Fahrzeug, das vorübergehend im Inland verwendet wurde, nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert dann wird demjenigen, der das Fahrzeug verbringt oder liefert auf Antrag die Abgabe vom nachgewiesenen gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt die ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr.
  3. (2)Absatz 2Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland, nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf Grund des technischen Zustandes im Inland nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit 0 Euro anzusetzen. Als gemeiner Wert bei der Lieferung ins Ausland gilt höchstens der Anschaffungspreis ohne eine allfällige Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabe. Bei einem Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro, ist der gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland durch ein Gutachten nachzuweisen. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
  4. (23)Absatz 23Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes, in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes, in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 62 Z 3, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 62, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  5. (4)Absatz 4Voraussetzungen für die Vergütung sind:
    • StrichaufzählungDas Fahrzeug ist im Zeitpunkt des Antrages nicht im Inland zum Verkehr zugelassen.
    • StrichaufzählungDie Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 im Zeitpunkt des Antrages.Die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967 im Zeitpunkt des Antrages.
    • StrichaufzählungFür das Fahrzeug wurde keine Verminderung oder Vergütung nach § 12b gewährt.Für das Fahrzeug wurde keine Verminderung oder Vergütung nach Paragraph 12 b, gewährt.
  6. (5)Absatz 5Sofern durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wird, dass für das Fahrzeug keine Vergütung gemäß § 6 Abs. 9 gewährt wurde, verringert sich der Vergütungsbetrag im ersten Monat ab der erstmaligen Zulassung im Inland um 16,67%. Für jeden weiteren Monat sinkt der Abzug um 0,35%. Sofern durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wird, dass für das Fahrzeug keine Vergütung gemäß Paragraph 6, Absatz 9, gewährt wurde, verringert sich der Vergütungsbetrag im ersten Monat ab der erstmaligen Zulassung im Inland um 16,67%. Für jeden weiteren Monat sinkt der Abzug um 0,35%.
  7. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der Vergütung näher zu regeln.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz einsWird ein Fahrzeug
    • Strichaufzählungdurch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
    • Strichaufzählungdurch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
    • Strichaufzählungnach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
    dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
  2. (1)Absatz einsWird ein Fahrzeug, das vorübergehend im Inland verwendet wurde, nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert dann wird demjenigen, der das Fahrzeug verbringt oder liefert auf Antrag die Abgabe vom nachgewiesenen gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt die ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr.
  3. (2)Absatz 2Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland, nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf Grund des technischen Zustandes im Inland nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit 0 Euro anzusetzen. Als gemeiner Wert bei der Lieferung ins Ausland gilt höchstens der Anschaffungspreis ohne eine allfällige Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabe. Bei einem Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro, ist der gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland durch ein Gutachten nachzuweisen. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
  4. (23)Absatz 23Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes, in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes, in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 62 Z 3, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 62, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  5. (4)Absatz 4Voraussetzungen für die Vergütung sind:
    • StrichaufzählungDas Fahrzeug ist im Zeitpunkt des Antrages nicht im Inland zum Verkehr zugelassen.
    • StrichaufzählungDie Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 im Zeitpunkt des Antrages.Die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967 im Zeitpunkt des Antrages.
    • StrichaufzählungFür das Fahrzeug wurde keine Verminderung oder Vergütung nach § 12b gewährt.Für das Fahrzeug wurde keine Verminderung oder Vergütung nach Paragraph 12 b, gewährt.
  6. (5)Absatz 5Sofern durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wird, dass für das Fahrzeug keine Vergütung gemäß § 6 Abs. 9 gewährt wurde, verringert sich der Vergütungsbetrag im ersten Monat ab der erstmaligen Zulassung im Inland um 16,67%. Für jeden weiteren Monat sinkt der Abzug um 0,35%. Sofern durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wird, dass für das Fahrzeug keine Vergütung gemäß Paragraph 6, Absatz 9, gewährt wurde, verringert sich der Vergütungsbetrag im ersten Monat ab der erstmaligen Zulassung im Inland um 16,67%. Für jeden weiteren Monat sinkt der Abzug um 0,35%.
  7. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der Vergütung näher zu regeln.

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