§ 33 E-ControlG Rücklage für unvorhergesehene Belastungen

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie E-ControlRegulierungsbehörde hat im Budget für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden, die nur für unvorhergesehene Belastungen verwendet werden darf.
  2. (2)Absatz 2Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der E-ControlRegulierungsbehörde auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit zu erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 3 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.
  3. (3)Absatz 3Die Rücklage ist im Jahresabschluss auszuweisen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie E-ControlRegulierungsbehörde hat im Budget für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden, die nur für unvorhergesehene Belastungen verwendet werden darf.
  2. (2)Absatz 2Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der E-ControlRegulierungsbehörde auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit zu erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 3 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.
  3. (3)Absatz 3Die Rücklage ist im Jahresabschluss auszuweisen.

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