§ 31 E-ControlG Jahresabschluss

Energie-Control-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Geschäftsjahr der E-ControlRegulierungsbehörde ist das Kalenderjahr.
  2. (2)Absatz 2Die E-ControlRegulierungsbehörde hat den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen des Abs. 3 aufzustellen. Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.Die E-ControlRegulierungsbehörde hat den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen des Absatz 3, aufzustellen. Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
  4. (4)Absatz 4Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung gemäß § 30 Abs. 5 ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung so rechtzeitig zu befinden, dass der Vorstand der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres über das Ergebnis berichten kann. Der Vorstand hat unverzüglich den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der HomepageWebsite der E-ControlRegulierungsbehörde zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der E-ControlRegulierungsbehörde in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses auf der HomepageWebsite der E-ControlRegulierungsbehörde bereit zu halten.Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung so rechtzeitig zu befinden, dass der Vorstand der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres über das Ergebnis berichten kann. Der Vorstand hat unverzüglich den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der HomepageWebsite der E-ControlRegulierungsbehörde zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der E-ControlRegulierungsbehörde in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses auf der HomepageWebsite der E-ControlRegulierungsbehörde bereit zu halten.
  5. (5)Absatz 5Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs über die Entlastung des Vorstandes zu befinden.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 28.07.2021 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsDas Geschäftsjahr der E-ControlRegulierungsbehörde ist das Kalenderjahr.
  2. (2)Absatz 2Die E-ControlRegulierungsbehörde hat den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen des Abs. 3 aufzustellen. Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.Die E-ControlRegulierungsbehörde hat den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen des Absatz 3, aufzustellen. Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
  4. (4)Absatz 4Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung gemäß § 30 Abs. 5 ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung so rechtzeitig zu befinden, dass der Vorstand der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres über das Ergebnis berichten kann. Der Vorstand hat unverzüglich den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der HomepageWebsite der E-ControlRegulierungsbehörde zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der E-ControlRegulierungsbehörde in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses auf der HomepageWebsite der E-ControlRegulierungsbehörde bereit zu halten.Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung so rechtzeitig zu befinden, dass der Vorstand der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres über das Ergebnis berichten kann. Der Vorstand hat unverzüglich den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der HomepageWebsite der E-ControlRegulierungsbehörde zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der E-ControlRegulierungsbehörde in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses auf der HomepageWebsite der E-ControlRegulierungsbehörde bereit zu halten.
  5. (5)Absatz 5Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs über die Entlastung des Vorstandes zu befinden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten