§ 22 E-ControlG Rahmenbedingungen

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
§ 22.Paragraph 22,

Im Zuge der Erledigung ihrer Regulierungsaufgaben hat die E-ControlRegulierungsbehörde

  1. 1.Ziffer einsin Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und Netzbenutzern sonstige Marktregeln zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen,
  2. 2.Ziffer 2in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen und Netzbenutzern technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen,
  3. 3.Ziffer 3Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für EndverbraucherEndkundinnen und Endkunden zu erstellen und zu veröffentlichen (Tarifkalkulator),
  4. 4.Ziffer 4jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind und zur Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes beitragen,
  5. 5.Ziffer 5in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen,
  6. 6.Ziffer 6als zentrale Informationsstelle Verbraucherinnen und Verbraucher über deren Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren, die im Streitfall zur Verfügung stehen, laufend zu informieren,
  7. 7.Ziffer 7die Kompatibilität auf regionaler Ebene, aller für Marktprozesse relevanten Datenaustauschverfahren, in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern, sicherzustellen,
  8. 8.Ziffer 8jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit Art. 3 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG abzugeben.jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit Artikel 3, der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG abzugeben.
  9. 8.Ziffer 8jährliche Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit den Vorgaben der Richtlinien (EU) 2019/944 sowie (EU) 2024/1788 abzugeben.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
§ 22.Paragraph 22,

Im Zuge der Erledigung ihrer Regulierungsaufgaben hat die E-ControlRegulierungsbehörde

  1. 1.Ziffer einsin Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und Netzbenutzern sonstige Marktregeln zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen,
  2. 2.Ziffer 2in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen und Netzbenutzern technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen,
  3. 3.Ziffer 3Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für EndverbraucherEndkundinnen und Endkunden zu erstellen und zu veröffentlichen (Tarifkalkulator),
  4. 4.Ziffer 4jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind und zur Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes beitragen,
  5. 5.Ziffer 5in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen,
  6. 6.Ziffer 6als zentrale Informationsstelle Verbraucherinnen und Verbraucher über deren Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren, die im Streitfall zur Verfügung stehen, laufend zu informieren,
  7. 7.Ziffer 7die Kompatibilität auf regionaler Ebene, aller für Marktprozesse relevanten Datenaustauschverfahren, in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern, sicherzustellen,
  8. 8.Ziffer 8jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit Art. 3 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG abzugeben.jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit Artikel 3, der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG abzugeben.
  9. 8.Ziffer 8jährliche Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit den Vorgaben der Richtlinien (EU) 2019/944 sowie (EU) 2024/1788 abzugeben.

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