§ 18c Bgld. BauG Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten

Burgenländisches Baugesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEiner Baubewilligung bedürfen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 2 Z 7 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,Einer Baubewilligung bedürfen, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
    1. 1.Ziffer einsdie Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen an baulichen Anlagen,
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Solarenergieanlage ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Die Fertigstellungsanzeige von Photovoltaikanlagen und Solarenergieanlagen gemäß § 27 ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeige hat das betreffende Baugrundstück zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Leistung der Anlage zu enthalten. Die Fertigstellungsanzeige ist vom Bauwerber an den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten weiterzuleiten.Die Fertigstellungsanzeige von Photovoltaikanlagen und Solarenergieanlagen gemäß Paragraph 27, ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeige hat das betreffende Baugrundstück zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Leistung der Anlage zu enthalten. Die Fertigstellungsanzeige ist vom Bauwerber an den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten weiterzuleiten.
  4. (1)Absatz einsFür Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des § 18b Abs. 1, 2 und 6 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden.Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des Paragraph 18 b, Absatz eins,, 2 und 6 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) zu entscheiden.
  5. (2)Absatz 2§ 13a Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13 a, Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.
  6. (3)Absatz 3Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 an der Amtstafel sowie auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.Die Behörde hat Bescheide nach Absatz eins, an der Amtstafel sowie auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.

Stand vor dem 29.12.2025

In Kraft vom 13.05.2025 bis 29.12.2025
  1. (1)Absatz einsEiner Baubewilligung bedürfen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 2 Z 7 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,Einer Baubewilligung bedürfen, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
    1. 1.Ziffer einsdie Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen an baulichen Anlagen,
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Solarenergieanlage ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Die Fertigstellungsanzeige von Photovoltaikanlagen und Solarenergieanlagen gemäß § 27 ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeige hat das betreffende Baugrundstück zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Leistung der Anlage zu enthalten. Die Fertigstellungsanzeige ist vom Bauwerber an den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten weiterzuleiten.Die Fertigstellungsanzeige von Photovoltaikanlagen und Solarenergieanlagen gemäß Paragraph 27, ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeige hat das betreffende Baugrundstück zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Leistung der Anlage zu enthalten. Die Fertigstellungsanzeige ist vom Bauwerber an den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten weiterzuleiten.
  4. (1)Absatz einsFür Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des § 18b Abs. 1, 2 und 6 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden.Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des Paragraph 18 b, Absatz eins,, 2 und 6 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) zu entscheiden.
  5. (2)Absatz 2§ 13a Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13 a, Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.
  6. (3)Absatz 3Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 an der Amtstafel sowie auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.Die Behörde hat Bescheide nach Absatz eins, an der Amtstafel sowie auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.

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