Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.05.2025
(1)Absatz einsEiner Baubewilligung bedürfen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 2 Z 7 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,Einer Baubewilligung bedürfen, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
1.Ziffer einsdie Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen an baulichen Anlagen,
2.Ziffer 2die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen.
(2)Absatz 2Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Solarenergieanlage ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(3)Absatz 3Die Fertigstellungsanzeige von Photovoltaikanlagen und Solarenergieanlagen gemäß § 27 ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeige hat das betreffende Baugrundstück zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Leistung der Anlage zu enthalten. Die Fertigstellungsanzeige ist vom Bauwerber an den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten weiterzuleiten.Die Fertigstellungsanzeige von Photovoltaikanlagen und Solarenergieanlagen gemäß Paragraph 27, ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeige hat das betreffende Baugrundstück zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Leistung der Anlage zu enthalten. Die Fertigstellungsanzeige ist vom Bauwerber an den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten weiterzuleiten.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
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