§ 18c Bgld. BauG (Burgenländisches Baugesetz 1997), Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten - JUSLINE Österreich
§ 18c Bgld. BauG Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
(1)Absatz einsFür Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des § 18b Abs. 1, 2 und 6 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden.Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des Paragraph 18 b, Absatz eins,, 2 und 6 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) zu entscheiden.
(2)Absatz 2§ 13a Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13 a, Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 an der Amtstafel sowie auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.Die Behörde hat Bescheide nach Absatz eins, an der Amtstafel sowie auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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